__, Beschwerdeführer, gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 9. Januar 2002 (NR010101/U), betreffend Überweisung einer Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde, hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer