Diese Abrechnung hat die untere Aufsichtsbehörde geprüft und als richtig befunden. Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde von der oberen Aufsichtsbehörde teilweise gutgeheissen und der offene Saldo in der Pfändungsgruppe Nr. 4 des Betreibungsamtes Kreis Hochdorf per 18. April 2005 - für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.4 hiervor) - auf den Betrag von Fr. 867.75 festgesetzt. Dabei wurden die einzelnen Positionen auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft, namentlich ob sie Art. 9 und 19 Abs. 1 GebV SchKG verletzten. Dagegen wird in der Beschwerdeschrift keine einzige einlässlich begründete Rüge erhoben (E. 1.5 hiervor), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.