Im Weiteren ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt D.________ eine Abrechnung per 18. April 2005 vorgenommen hat. Es hat für die drei Betreibungen 1, 2 und 3 in je einzelnen Kolonnen die Betreibungsforderungen aufgeführt, davon die Zahlungen des Schuldners abgezogen und die Betreibungskosten hinzugezählt. Es ist dabei zu einem Saldo zu Lasten des Schuldners von Fr. 923.15 gelangt. Diese Abrechnung hat die untere Aufsichtsbehörde geprüft und als richtig befunden.