Der Vorwurf ist haltlos und grenzt an Mutwilligkeit. Wenn die obere Aufsichtsbehörde zwei Belege von Direktzahlungen an Betreibungsgläubiger übersehen haben sollte, so könnte darin ein Verstoss gegen das Willkürverbot ( Art. 9 BV) erblickt werden, was indessen nicht im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 SchKG gerügt werden kann, sondern mit staatsrechtlicher Beschwerde hätte vorgebracht werden müssen (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 126 III E. 1c; 121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen).