Sodann liege eine Bestätigung der Betreibungsgläubigerin vom 13. Oktober 2000 vor, bis zu diesem Datum Fr. 1'500.-- erhalten zu haben. Es sei unverständlich, dass die obere Aufsichtsbehörde diese Urkunden und Belege nicht gesehen haben wolle und daher die Prüfung der Frage, ob die Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt die Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 zum Erlöschen gebracht habe, nicht mit der erforderlichen Umsicht, d.h. dem Untersuchungsgrundsatz entsprechend gewürdigt habe. 3.2 Der Vorwurf ist haltlos und grenzt an Mutwilligkeit.