Mit der Vorinstanz sei deshalb festzuhalten, dass die erbrachte Zahlung an die Gläubigerin erst auf Grund des Eingangs der Mitteilung am 21. März 2003 habe berücksichtigt werden können. Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, im Pfändungsbericht vom 24. August 2001 des Betreibungsamtes A.________ werde auf die vom Gläubiger in der Betreibung Nr. 1 direkt erhaltenen Zahlungen über Fr. 1'500.-- hingewiesen. Sodann liege eine Bestätigung der Betreibungsgläubigerin vom 13. Oktober 2000 vor, bis zu diesem Datum Fr. 1'500.-- erhalten zu haben.