3. 3.1 Die Vorinstanz führt weiter aus, auf Grund der Akten stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 dem Betreibungsamt Kreis Hochdorf mit Schreiben vom 20. März 2003 mitgeteilt habe, in der Betreibung Nr. 1 habe der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 1'500.-- direkt an sie geleistet. Eine frühere Mitteilung der Gläubigerin sei aus den Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer lege denn auch keine entsprechende Urkunde auf. Mit der Vorinstanz sei deshalb festzuhalten, dass die erbrachte Zahlung an die Gläubigerin erst auf Grund des Eingangs der Mitteilung am 21. März 2003 habe berücksichtigt werden können.