22 SchKG, S. 196/197). 2.3 Ist gemäss der vorstehenden Erwägung die Betreibung Nr. 1 nicht nichtig, so wird die Prüfung der Frage gegenstandslos, ob mit den für diesen Betreibungsgläubiger geleisteten Zahlungen die Forderungen der beiden anderen Betreibungsgläubiger im Gesamtbetrag von Fr. 1'363.50 vollständig hätten befriedigt werden können.