keine Unterbrechung). Ferner ist somit auch nicht zu prüfen, ob eine Fortsetzung der Betreibung unter Missachtung der Verwirkungsfrist über die Betreibungshandlung hinaus gewirkt hätte und sämtliche nochfolgenden Betreibungshandlungen von der Nichtigkeit betroffen gewesen wären (vgl. Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 107 ff. zu Art. 22 SchKG, S. 196/197).