Der Schuldner hat im vorliegenden Fall nach Eingang der Zahlungsbefehle Abschlagszahlungen dem Betreibungsamt oder dem Gläubiger direkt geleistet. Da das Fortsetzungsbegehren nicht verspätet gestellt worden ist, muss die Frage nicht beantwortet werden, ob die Zahlungen des Schuldners die Verwirkungsfrist des Art. 88 Abs. 2 SchKG hätten unterbrechen können (eine vom Gläubiger gewährte Stundung bewirkt gemäss BGE 77 III 56 E. 3 S. 60 keine Unterbrechung).