Der Beschwerdeführer hat jedoch offensichtlich übersehen, dass in der besagten Betreibung das Fortsetzungsbegehren am 22. September 1999 beim Betreibungsamt eingegangen ist und am 22. September 2000 - und auf dieses Datum beruft sich der Beschwerdeführer - dem Amt ein neues Fortsetzungsbegehren eingereicht worden ist. Gemäss den eigenen Angaben des Schuldners in der Beschwerdeschrift hat er in der Betreibung Nr. 1 in der Zeit vom 8. November 1999 bis 8. März 2000 Fr. 1'500.-- dem Betreibungsamt überwiesen. Der Schuldner hat im vorliegenden Fall nach Eingang der Zahlungsbefehle Abschlagszahlungen dem Betreibungsamt oder dem Gläubiger direkt geleistet.