Der Beschwerdeführer behauptet, das Fortsetzungsbegehren sei am 22. September 2000 beim Betreibungsamt eingegangen, weshalb das Recht zur Fortsetzung der Betreibung am 10. August 2000 erloschen sei. Der Beschwerdeführer hat jedoch offensichtlich übersehen, dass in der besagten Betreibung das Fortsetzungsbegehren am 22. September 1999 beim Betreibungsamt eingegangen ist und am 22. September 2000 - und auf dieses Datum beruft sich der Beschwerdeführer - dem Amt ein neues Fortsetzungsbegehren eingereicht worden ist.