Wegen der möglichen Nichtigkeitsfolge hätte die Vorinstanz deshalb den tatsächlichen Einwand des Beschwerdeführers näher prüfen müssen. Gemäss der vom Betreibungsamt erstelltem "Zeittabelle der einzelnen Betreibungen und der Gruppe" wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 am 10. August 1999 dem Schuldner zugestellt, und das Fortsetzungsbegehren ging beim Betreibungsamt am 22. September 1999 ein. Der Beschwerdeführer behauptet, das Fortsetzungsbegehren sei am 22. September 2000 beim Betreibungsamt eingegangen, weshalb das Recht zur Fortsetzung der Betreibung am 10. August 2000 erloschen sei.