88 Abs. 1 SchKG). Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls ( Art. 88 Abs. 2 SchKG, erster Satz). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Pfändung, die auf ein verspätetes Pfändungsbegehren hin vollzogen wird, nichtig ( BGE 96 III 111 E. 4a S. 118, am Ende; statt vieler: André E. Lebrecht in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, [Hrsg.] Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG II, Basel 1998, N. 21 zu Art. 88 SchKG). Wegen der möglichen Nichtigkeitsfolge hätte die Vorinstanz deshalb den tatsächlichen Einwand des Beschwerdeführers näher prüfen müssen.