Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dem Betreibungsamt obliege es von Amtes wegen zu prüfen, ob die gesetzliche einjährige Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingehalten worden sei. Die in der Rekursschrift vom 15. April 2006 beantragte Feststellung, ob das Recht zur Fortsetzung der Betreibung Nr. 1 nicht am 10. August 2000 erloschen sei, stelle kein unzulässiges Novum dar. 2.2 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen ( Art. 88 Abs. 1 SchKG).