Zulässig seien nur solche Noven, die zur Stützung rechtzeitig vor erster Instanz erhobener Rügen vorgebracht würden. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor, nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort Bezug auf das Fortsetzungsbegehren genommen habe und sich auch aus den Akten keine diesbezüglichen Hinweise ergäben. Auf den Beschwerde-Weiterzug sei somit in diesem Punkt nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dem Betreibungsamt obliege es von Amtes wegen zu prüfen, ob die gesetzliche einjährige Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingehalten worden sei.