2. 2.1 Das Obergericht führt aus, der Beschwerdeführer bringe erstmals vor, das in der Betreibung Nr. 1 am 22. September 2000 gestellte Fortsetzungsbegehren sei verspätet. Diese Ausführungen im Beschwerde-Weiterzug seien somit neu. Nach der Luzerner Praxis blieben Noven im Beschwerde-Weiterzug nach Art. 18 SchKG auch nach der Revision des SchKG in der Regel unberücksichtigt (LGVE 1997 I Nr. 54). Zulässig seien nur solche Noven, die zur Stützung rechtzeitig vor erster Instanz erhobener Rügen vorgebracht würden.