19 Abs. 1 SchKG bildet nur der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde Beschwerdeobjekt. Soweit der Beschwerdeführer den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten kritisiert oder Entscheide aus früheren Verfahren anführt, kann darauf von vorneherein nicht eingetreten werden. 1.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein ( BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). Insoweit der Beschwerdeführer auf kantonale Eingaben und auf Belege im kantonalen Dossier verweist, kann darauf nicht eingetreten werden.