17 SchKG nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle ihrer Gutheissung einen praktischen Zweck auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung erreichen kann; auf Beschwerden zum blossen Zwecke, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorgans feststellen zu lassen, ist nicht einzutreten ( Art. 21 SchKG; BGE 99 III 58 E. 2). Auf den allgemein gehaltenen Antrag 2.2 ist somit insoweit nicht einzutreten, als in der Beschwerde nicht eine von der oberen Aufsichtsbehörde geprüfte gebührenpflichtige Vorkehr des Betreibungsamtes substantiiert gerügt wird. 1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG bildet nur der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde Beschwerdeobjekt.