der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf beschränken, das Bundesgericht um Festsetzung des Betrages zu ersuchen bzw. das Erlöschen der Betreibung abzuklären ( BGE 121 III 390), hat sich doch die Vorinstanz in E. 10.1-10.9 mit diversen Positionen der Betreibungskostenabrechnung auseinandergesetzt und im Endergebnis einen offenen Saldo von Fr. 867.75 festgesetzt. Im Übrigen ist die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle ihrer Gutheissung einen praktischen Zweck auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung erreichen kann;