1. 1.1 Von vorneherein nicht eingetreten werden kann auf den Antrag 2.2, worin das Bundesgericht ersucht wird, in den dort angegebenen Betreibungen abzuklären, ob sie erloschen sind. Denn gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden; der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf beschränken, das Bundesgericht um Festsetzung des Betrages zu ersuchen bzw. das Erlöschen der Betreibung abzuklären ( BGE 121 III 390), hat sich doch die Vorinstanz in E. 10.1-10.9 mit diversen Positionen der Betreibungskostenabrechnung auseinandergesetzt und im Endergebnis einen offenen Saldo von Fr. 867.75 festgesetzt.