Es sei darüber zu entscheiden, ob der von den Aufsichtsbehörden nicht berücksichtigte Umstand, - das Recht, innert jähriger Frist in der Betreibung-Nr. 1 die Fortsetzung zu verlangen, am 10.08.2000 erloschen und dass Fortsetzungsbegehren nicht auf abgestellte Betreibung gestellt werden können (sic). Von allfälligen Kostenfolgen sei der Beschwerdeführer zu entlasten. 2.2 Es sei die Frage zu prüfen, ob die Betreibungs-Nrn. 1, 2, 3, oder allenfalls aufgrund Abstellung der Betreibung-Nr. 1 per 10.08.2000, die in der Pfändungsgruppe verbleibenden Betreibungs-Nrn. 2 und 3, nach Art. 12 Abs. 2 SchKG durch Zahlung an das Betreibungsamt erloschen sind.