B. Mit Eingabe vom 5. August 2006 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt: 1. Die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG sei zu erteilen. 2. Der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern vom 7. Juli 2006 sei in den einzelnen Punkten aufzuheben und allenfalls zur neuerlichen Beurteilung zurückzuweisen: 2.1 Es sei darüber zu entscheiden, ob der von den Aufsichtsbehörden nicht berücksichtigte Umstand, - das Recht, innert jähriger Frist in der Betreibung-Nr.