Gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 6. April 2006 erhob X.________ Beschwerde-Weiterzug an das Obergericht des Kantons Luzern, welches mit Entscheid vom 7. Juli 2006 in teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels die Betreibungsabrechnung vom 19. April 2005 dahingehend berichtigte, als der offene Saldo in der Pfändungsgruppe Nr. 4 des Betreibungsamtes Kreis Hochdorf per 18. April 2005 auf den Betrag von Fr. 867.75 festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Beschwerde-Weiterzug abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.