Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Amtsgerichtspräsident kam zum Schluss, dass eine vollständige Tilgung der Betreibungsforderungen samt Zins und Kosten in der Pfändungsgruppe Nr. 4 des Betreibungsamtes Kreis Hochdorf nicht erfolgt sei und ein offener Restsaldo von Fr. 923.15 bestehe. Gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 6. April 2006 erhob X._____