Der Amtsgerichtspräsident I von Hochdorf führte in seinem Entscheid vom 4. April 2005 aus, die Zahlungen des Beschwerdeführers würden in ihrem Gesamtbetrag das Total der Betreibungsforderungen um 19,8 % übersteigen, weshalb nicht ausgeschlossen sei, dass die Betreibungsforderungen einschliesslich Zins und Kosten im Zeitraum der geleisteten Zahlungen (15. September 1999 bis 27. August 2002) getilgt worden und die Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 des Betreibungsamtes Kreis Hochdorf im Sinne von Art. 12 Abs. 2 SchKG erloschen seien.