___ eine weitere Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 24. September 2004 in den nämlichen Betreibungen erhoben und verlangte die Feststellung, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen mit der Zahlung von insgesamt Fr. 8'254.05 erloschen seien. Der Amtsgerichtspräsident I von Hochdorf führte in seinem Entscheid vom 4. April 2005 aus, die Zahlungen des Beschwerdeführers würden in ihrem Gesamtbetrag das Total der Betreibungsforderungen um 19,8 % übersteigen, weshalb nicht ausgeschlossen sei, dass die Betreibungsforderungen einschliesslich Zins und Kosten im Zeitraum der geleisteten Zahlungen (15. September 1999 bis 27. August 2002) getilgt worden und die Betreibungen Nrn.