Mit Entscheid vom 2. August 2004 wies der Amtsgerichtspräsident I von Hochdorf die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschwerde-Weiterzug an das Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wurde teilweise gutgeheissen, und der Amtsgerichtspräsident wurde angewiesen, nach Vervollständigung der betreibungsamtlichen Akten festzustellen, ob mit den Teilzahlungen des Beschwerdeführers die betriebenen Forderungen samt Zins und aufgelaufenen Betreibungskosten tatsächlich getilgt seien. A.b Am 8. Oktober 2004 hatte X._____