{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-139-2006_2006-09-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=22&from_date=27.09.2006&to_date=16.10.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=219&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-09-2006-7B-139-2006&number_of_ranks=254", "Checksum": "e7cb0b84d6dda6dfaffeff4ba56e36e5"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.139/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 28.09.2006 7B.139/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 28.09.2006 7B.139/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 28.09.2006 7B.139/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung von Betreibungen | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:14:55", "Checksum": "054f6927d1b5195f92efd7a77f26bff4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 28.09.2006 7B.139/2006\nRegeste:\nAufhebung von Betreibungen | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n3.\n3.1 Die Vorinstanz führt weiter aus, auf Grund der Akten stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 dem Betreibungsamt Kreis Hochdorf mit Schreiben vom 20. März 2003 mitgeteilt habe, in der Betreibung Nr. 1 habe der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 1'500.-- direkt an sie geleistet. Eine frühere Mitteilung der Gläubigerin sei aus den Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer lege denn auch keine entsprechende Urkunde auf. Mit der Vorinstanz sei deshalb festzuhalten, dass die erbrachte Zahlung an die Gläubigerin erst auf Grund des Eingangs der Mitteilung am 21. März 2003 habe berücksichtigt werden können.\nDer Beschwerdeführer trägt dagegen vor, im Pfändungsbericht vom 24. August 2001 des Betreibungsamtes A.________ werde auf die vom Gläubiger in der Betreibung Nr. 1 direkt erhaltenen Zahlungen über Fr. 1'500.-- hingewiesen. Sodann liege eine Bestätigung der Betreibungsgläubigerin vom 13. Oktober 2000 vor, bis zu diesem Datum Fr. 1'500.-- erhalten zu haben. Es sei unverständlich, dass die obere Aufsichtsbehörde diese Urkunden und Belege nicht gesehen haben wolle und daher die Prüfung der Frage, ob die Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt die Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 zum Erlöschen gebracht habe, nicht mit der erforderlichen Umsicht, d.h. dem Untersuchungsgrundsatz entsprechend gewürdigt habe.\n3.2 Der Vorwurf ist haltlos und grenzt an Mutwilligkeit. Wenn die obere Aufsichtsbehörde zwei Belege von Direktzahlungen an Betreibungsgläubiger übersehen haben sollte, so könnte darin ein Verstoss gegen das Willkürverbot (\nArt. 9 BV) erblickt werden, was indessen nicht im Beschwerdeverfahren nach\nArt. 19 SchKG gerügt werden kann, sondern mit staatsrechtlicher Beschwerde hätte vorgebracht werden müssen (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 81 OG; BGE 126 III E. 1c;\n121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen). Dass die obere Aufsichtsbehörde eine bestimmte Aktenstelle unrichtig (d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen habe, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht; im Übrigen deutet nichts auf ein offensichtliches Versehen der oberen Aufsichtsbehörde hin (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit\nArt. 81 OG;\nBGE 109 II 159 E. 2b S. 162;\n104 II 68 E. 3b S. 74).\nIm Weiteren ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt D.________ eine Abrechnung per 18. April 2005 vorgenommen hat. Es hat für die drei Betreibungen 1, 2 und 3 in je einzelnen Kolonnen die Betreibungsforderungen aufgeführt, davon die Zahlungen des Schuldners abgezogen und die Betreibungskosten hinzugezählt. Es ist dabei zu einem Saldo zu Lasten des Schuldners von Fr. 923.15 gelangt. Diese Abrechnung hat die untere Aufsichtsbehörde geprüft und als richtig befunden. Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde von der oberen Aufsichtsbehörde teilweise gutgeheissen und der offene Saldo in der Pfändungsgruppe Nr. 4 des Betreibungsamtes Kreis Hochdorf per 18. April 2005 - für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.4 hiervor) - auf den Betrag von Fr. 867.75 festgesetzt. Dabei wurden die einzelnen Positionen auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft, namentlich ob sie\nArt. 9 und 19 Abs. 1 GebV SchKG verletzten. Dagegen wird in der Beschwerdeschrift keine einzige einlässlich begründete Rüge erhoben (E. 1.5 hiervor), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.\n4.\nDas Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).\nDie Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnerinnen, dem Betreibungsamt Kreis Hochdorf, Sagenbachstrasse 1, 6281 Hochdorf, und dem Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 28. September 2006\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}