{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-139-2006_2006-09-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=22&from_date=27.09.2006&to_date=16.10.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=219&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-09-2006-7B-139-2006&number_of_ranks=254", "Checksum": "e7cb0b84d6dda6dfaffeff4ba56e36e5"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.139/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 28.09.2006 7B.139/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 28.09.2006 7B.139/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 28.09.2006 7B.139/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung von Betreibungen | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:14:55", "Checksum": "054f6927d1b5195f92efd7a77f26bff4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 28.09.2006 7B.139/2006\nRegeste:\nAufhebung von Betreibungen | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n2.\n2.1 Das Obergericht führt aus, der Beschwerdeführer bringe erstmals vor, das in der Betreibung Nr. 1 am 22. September 2000 gestellte Fortsetzungsbegehren sei verspätet. Diese Ausführungen im Beschwerde-Weiterzug seien somit neu. Nach der Luzerner Praxis blieben Noven im Beschwerde-Weiterzug nach Art. 18 SchKG auch nach der Revision des SchKG in der Regel unberücksichtigt (LGVE 1997 I Nr. 54). Zulässig seien nur solche Noven, die zur Stützung rechtzeitig vor erster Instanz erhobener Rügen vorgebracht würden. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor, nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort Bezug auf das Fortsetzungsbegehren genommen habe und sich auch aus den Akten keine diesbezüglichen Hinweise ergäben. Auf den Beschwerde-Weiterzug sei somit in diesem Punkt nicht einzutreten.\nDer Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dem Betreibungsamt obliege es von Amtes wegen zu prüfen, ob die gesetzliche einjährige Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingehalten worden sei. Die in der Rekursschrift vom 15. April 2006 beantragte Feststellung, ob das Recht zur Fortsetzung der Betreibung Nr. 1 nicht am 10. August 2000 erloschen sei, stelle kein unzulässiges Novum dar.\n2.2 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen (\nArt. 88 Abs. 1 SchKG). Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls (\nArt. 88 Abs. 2 SchKG, erster Satz). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Pfändung, die auf ein verspätetes Pfändungsbegehren hin vollzogen wird, nichtig (\nBGE 96 III 111 E. 4a S. 118, am Ende; statt vieler: André E. Lebrecht in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, [Hrsg.] Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG II, Basel 1998, N. 21 zu\nArt. 88 SchKG). Wegen der möglichen Nichtigkeitsfolge hätte die Vorinstanz deshalb den tatsächlichen Einwand des Beschwerdeführers näher prüfen müssen.\nGemäss der vom Betreibungsamt erstelltem \"Zeittabelle der einzelnen Betreibungen und der Gruppe\" wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 am 10. August 1999 dem Schuldner zugestellt, und das Fortsetzungsbegehren ging beim Betreibungsamt am 22. September 1999 ein. Der Beschwerdeführer behauptet, das Fortsetzungsbegehren sei am 22. September 2000 beim Betreibungsamt eingegangen, weshalb das Recht zur Fortsetzung der Betreibung am 10. August 2000 erloschen sei. Der Beschwerdeführer hat jedoch offensichtlich übersehen, dass in der besagten Betreibung das Fortsetzungsbegehren am 22. September 1999 beim Betreibungsamt eingegangen ist und am 22. September 2000 - und auf dieses Datum beruft sich der Beschwerdeführer - dem Amt ein neues Fortsetzungsbegehren eingereicht worden ist. Gemäss den eigenen Angaben des Schuldners in der Beschwerdeschrift hat er in der Betreibung Nr. 1 in der Zeit vom 8. November 1999 bis 8. März 2000 Fr. 1'500.-- dem Betreibungsamt überwiesen. Der Schuldner hat im vorliegenden Fall nach Eingang der Zahlungsbefehle Abschlagszahlungen dem Betreibungsamt oder dem Gläubiger direkt geleistet. Da das Fortsetzungsbegehren nicht verspätet gestellt worden ist, muss die Frage nicht beantwortet werden, ob die Zahlungen des Schuldners die Verwirkungsfrist des Art. 88 Abs. 2 SchKG hätten unterbrechen können (eine vom Gläubiger gewährte Stundung bewirkt gemäss BGE 77 III 56 E. 3 S. 60 keine Unterbrechung). Ferner ist somit auch nicht zu prüfen, ob eine Fortsetzung der Betreibung unter Missachtung der Verwirkungsfrist über die Betreibungshandlung hinaus gewirkt hätte und sämtliche nochfolgenden Betreibungshandlungen von der Nichtigkeit betroffen gewesen wären (vgl. Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 107 ff. zu Art. 22 SchKG, S. 196/197).\n2.3 Ist gemäss der vorstehenden Erwägung die Betreibung Nr. 1 nicht nichtig, so wird die Prüfung der Frage gegenstandslos, ob mit den für diesen Betreibungsgläubiger geleisteten Zahlungen die Forderungen der beiden anderen Betreibungsgläubiger im Gesamtbetrag von Fr. 1'363.50 vollständig hätten befriedigt werden können.\n"}