{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-139-2006_2006-09-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=22&from_date=27.09.2006&to_date=16.10.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=219&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-09-2006-7B-139-2006&number_of_ranks=254", "Checksum": "e7cb0b84d6dda6dfaffeff4ba56e36e5"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.139/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 28.09.2006 7B.139/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 28.09.2006 7B.139/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 28.09.2006 7B.139/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung von Betreibungen | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:14:55", "Checksum": "054f6927d1b5195f92efd7a77f26bff4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 28.09.2006 7B.139/2006\nRegeste:\nAufhebung von Betreibungen | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n1.\n1.1 Von vorneherein nicht eingetreten werden kann auf den Antrag 2.2, worin das Bundesgericht ersucht wird, in den dort angegebenen Betreibungen abzuklären, ob sie erloschen sind. Denn gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden; der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf beschränken, das Bundesgericht um Festsetzung des Betrages zu ersuchen bzw. das Erlöschen der Betreibung abzuklären (\nBGE 121 III 390), hat sich doch die Vorinstanz in E. 10.1-10.9 mit diversen Positionen der Betreibungskostenabrechnung auseinandergesetzt und im Endergebnis einen offenen Saldo von Fr. 867.75 festgesetzt.\nIm Übrigen ist die Beschwerde im Sinne von\nArt. 17 SchKG nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle ihrer Gutheissung einen praktischen Zweck auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung erreichen kann; auf Beschwerden zum blossen Zwecke, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorgans feststellen zu lassen, ist nicht einzutreten (\nArt. 21 SchKG;\nBGE 99 III 58 E. 2). Auf den allgemein gehaltenen Antrag 2.2 ist somit insoweit nicht einzutreten, als in der Beschwerde nicht eine von der oberen Aufsichtsbehörde geprüfte gebührenpflichtige Vorkehr des Betreibungsamtes substantiiert gerügt wird.\n1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG bildet nur der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde Beschwerdeobjekt. Soweit der Beschwerdeführer den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten kritisiert oder Entscheide aus früheren Verfahren anführt, kann darauf von vorneherein nicht eingetreten werden.\n1.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Begründung einer Beschwerde im Sinne von\nArt. 19 Abs. 1 SchKG in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (\nBGE 106 III 40 E. 1 S. 42). Insoweit der Beschwerdeführer auf kantonale Eingaben und auf Belege im kantonalen Dossier verweist, kann darauf nicht eingetreten werden.\n1.4 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach\nArt. 19 SchKG nicht in Frage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit\nArt. 81 OG;\nBGE 119 III 54 E. 2b S. 55;\n124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel kann vor Bundesgericht nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte (\nArt. 79 Abs. 1 OG).\n1.5 In der Beschwerdeschrift ist gemäss\nArt. 79 Abs. 1 OG anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und es ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (\nBGE 119 III 49 E. 1).\n"}