{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-139-2006_2006-09-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=22&from_date=27.09.2006&to_date=16.10.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=219&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-09-2006-7B-139-2006&number_of_ranks=254", "Checksum": "e7cb0b84d6dda6dfaffeff4ba56e36e5"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.139/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 28.09.2006 7B.139/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 28.09.2006 7B.139/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 28.09.2006 7B.139/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung von Betreibungen | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:14:55", "Checksum": "054f6927d1b5195f92efd7a77f26bff4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 28.09.2006 7B.139/2006\nRegeste:\nAufhebung von Betreibungen | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.139/2006 /bnm\nUrteil vom 28. September 2006\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Hohl, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Marazzi,\nGerichtsschreiber Schett.\nParteien\nX.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nObergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommmission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.\nGegenstand\nAufhebung von Betreibungen,\nSchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommmission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. Juli 2006.\nSachverhalt:\nA.\nA.a Die Betreibungsämter A.________, B.________ und C.________ wurden in den Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 des Betreibungsamtes Kreis Hochdorf gegen X.________ auf dem Rechtshilfeweg mit dem Vollzug der Pfändung beauftragt. Am 7. Oktober 2004 erfolgten die Mitteilungen der Verwertungsbegehren in den Betreibungen Nrn. 2 und 3. X.________ erhob am 19. April 2004 Beschwerde und beantragte, es sei zu prüfen, ob seine Zahlungen die Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 des Betreibungsamtes D.________ zum Erlöschen gebracht hätten. Mit Entscheid vom 2. August 2004 wies der Amtsgerichtspräsident I von Hochdorf die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschwerde-Weiterzug an das Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wurde teilweise gutgeheissen, und der Amtsgerichtspräsident wurde angewiesen, nach Vervollständigung der betreibungsamtlichen Akten festzustellen, ob mit den Teilzahlungen des Beschwerdeführers die betriebenen Forderungen samt Zins und aufgelaufenen Betreibungskosten tatsächlich getilgt seien.\nA.b Am 8. Oktober 2004 hatte X.________ eine weitere Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 24. September 2004 in den nämlichen Betreibungen erhoben und verlangte die Feststellung, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen mit der Zahlung von insgesamt Fr. 8'254.05 erloschen seien. Der Amtsgerichtspräsident I von Hochdorf führte in seinem Entscheid vom 4. April 2005 aus, die Zahlungen des Beschwerdeführers würden in ihrem Gesamtbetrag das Total der Betreibungsforderungen um 19,8 % übersteigen, weshalb nicht ausgeschlossen sei, dass die Betreibungsforderungen einschliesslich Zins und Kosten im Zeitraum der geleisteten Zahlungen (15. September 1999 bis 27. August 2002) getilgt worden und die Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 des Betreibungsamtes Kreis Hochdorf im Sinne von Art. 12 Abs. 2 SchKG erloschen seien. Auf Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde wurde der Amtsgerichtspräsident I von Hochdorf angewiesen, die in der Zwischenzeit vom Betreibungsamt erstellte Abrechnung zu prüfen.\nA.c Gegen die Abrechnung des Betreibungsamts vom 19. April 2005 erhob X.________ erneut Beschwerde. Mit Entscheid vom 6. April 2006 trat der Amtsgerichtspräsident I darauf insofern nicht ein, als der Beschwerdeführer die Erstellung der Betreibungsabrechnungen verlangte, da das Betreibungsamt am 19. April 2005 eine Abrechnung erstellt hatte. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Amtsgerichtspräsident kam zum Schluss, dass eine vollständige Tilgung der Betreibungsforderungen samt Zins und Kosten in der Pfändungsgruppe Nr. 4 des Betreibungsamtes Kreis Hochdorf nicht erfolgt sei und ein offener Restsaldo von Fr. 923.15 bestehe.\nGegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 6. April 2006 erhob X.________ Beschwerde-Weiterzug an das Obergericht des Kantons Luzern, welches mit Entscheid vom 7. Juli 2006 in teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels die Betreibungsabrechnung vom 19. April 2005 dahingehend berichtigte, als der offene Saldo in der Pfändungsgruppe Nr. 4 des Betreibungsamtes Kreis Hochdorf per 18. April 2005 auf den Betrag von Fr. 867.75 festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Beschwerde-Weiterzug abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.\nB.\nMit Eingabe vom 5. August 2006 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt:\n1. Die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG sei zu erteilen.\n2. Der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern vom 7. Juli 2006 sei in den einzelnen Punkten aufzuheben und allenfalls zur neuerlichen Beurteilung zurückzuweisen:\n2.1 Es sei darüber zu entscheiden, ob der von den Aufsichtsbehörden nicht berücksichtigte Umstand, - das Recht, innert jähriger Frist in der Betreibung-Nr. 1 die Fortsetzung zu verlangen, am 10.08.2000 erloschen und dass Fortsetzungsbegehren nicht auf abgestellte Betreibung gestellt werden können (sic). Von allfälligen Kostenfolgen sei der Beschwerdeführer zu entlasten.\n2.2 Es sei die Frage zu prüfen, ob die Betreibungs-Nrn. 1, 2, 3, oder allenfalls aufgrund Abstellung der Betreibung-Nr. 1 per 10.08.2000, die in der Pfändungsgruppe verbleibenden Betreibungs-Nrn. 2 und 3, nach Art. 12 Abs. 2 SchKG durch Zahlung an das Betreibungsamt erloschen sind.\"\nMit Präsidialverfügung vom 10. August 2006 wurde dem Gesuch um aufschiebende Wirkung stattgegeben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n"}