1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ersteigerer, der Grundpfandgläubigerin, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. September 2002 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: