Der vorliegenden Beschwerde mangelt es an einem rechtlich geschützten oder praktischen Interesse und die Absicht, das Verfahren zu verzögern, ist offensichtlich. Schliesslich ist das von der Vorinstanz angeführte Verhalten gegen Treu und Glauben nicht von der Hand zu weisen. Unter diesen Umständen lässt sich jedenfalls nicht sagen, das Obergericht habe das ihm bei der Anwendung von Art. 20a Abs. 1 SchKG zukommende weite Ermessen (Entscheid 7B.24/2000 vom 15. Februar 2000, E. 6b) geradezu missbraucht. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 4. Für das Verfahren vor Bundesgericht werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Demnach erkennt die Kammer: