Bös- oder mutwilliges Verhalten liegt namentlich vor, wenn er - in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben - ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern ( BGE 127 III 178 E. 2a S. 179 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in der gleichen Angelegenheit bislang vier weitgehend aussichtslose Beschwerdeverfahren durch alle drei Instanzen gezogen. Der vorliegenden Beschwerde mangelt es an einem rechtlich geschützten oder praktischen Interesse und die Absicht, das Verfahren zu verzögern, ist offensichtlich.