Nach Art. 20a Abs. 1 SchKG können dem Beschwerdeführer im grundsätzlich kostenlosen Beschwerdeverfahren bei Bös- oder Mutwilligkeit ausnahmsweise eine Busse sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Bös- oder mutwilliges Verhalten liegt namentlich vor, wenn er - in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben - ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern ( BGE 127 III 178 E. 2a S. 179 m.w.