3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 20a Abs. 1 SchKG verletzt, indem sie seine Beschwerde als bös- bzw. mutwillig stigmatisiert und ihm Kosten auferlegt habe. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer verfolge mit seinem Rückweisungsbegehren kein legitimes Interesse, vielmehr setze er seine bestens bekannte Verzögerungstaktik fort. Er handle wider Treu und Glauben und verfolge mit seiner aussichtslosen Beschwerde einzig das Ziel, den Vollzug der Steigerung hinauszuschieben.