142 SchKG). So oder anders erschöpft sich jedoch die Vollstreckung in der erfolgreichen Verwertung der Vermögensgegenstände und die Betreibung findet damit ihren Abschluss. Es gibt ebenso wenig ein Recht auf mehrmalige Verwertung der gleichen Gegenstände wie es ein Recht des Schuldners auf Zuwarten mit der Versteigerung gibt. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse ist nicht schutzwürdig. Folglich ist er nicht legitimiert, in der Sache selbst Beschwerde zu führen; insoweit ist auf diese nicht einzutreten.