Die Argumentation des Beschwerdeführers würde letztlich dazu führen, dass in Zeiten steigender Liegenschaftspreise mit der Verwertung auf unbestimmte Zeit zugewartet werden müsste, weil ein stetig steigendes Ergebnis zu erwarten wäre. Dies widerspräche jedoch dem Grundgedanken des Betreibungsrechts, die ge- und verpfändeten Vermögenswerte rasch und gleichzeitig bestmöglich zu verwerten. Das eine Ziel sucht das Gesetz in erster Linie mit kurzen Fristen zu verwirklichen, das andere mit Besonderheiten wie vorzeitiger Verwertung (Art. 124 Abs. 2 SchKG), freihändigem Verkauf (Art. 130 SchKG) oder Doppelausruf (Art. 142 SchKG).