Schliesslich hat das Bundesgericht die Zahlung mittels Check der Barzahlung gleichgesetzt, wenn sowohl über dessen Deckung als auch über die Solvenz der bezogenen Bank keinerlei Zweifel bestehen ( BGE 91 III 66 E. 1b S. 68 f.). Entsprechend ist auch das unwiderrufliche Zahlungsversprechen der finanzierenden Bank der Barzahlung gleichzustellen, sofern es sich dabei um ein anerkanntes Kreditinstitut handelt, dessen Solvenz ausser Zweifel steht. Dies ist bei der Bank C.________ der Fall. 2.4 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, hat sich der Schutzzweck der genannten Normen erfüllt und der Beschwerdeführer kann sich nicht mehr auf diese berufen.