143 SchKG und Art. 63 VZG widerspräche, den geleisteten Kaufpreis zurückzuzahlen und eine erneute Versteigerung der Grundstücke anzuordnen, läuft die Beschwerde nur noch darauf hinaus, eine allfällige, in der Vergangenheit liegende Pflichtverletzung der zuständigen Betreibungsorgane feststellen zu lassen. Dazu steht die Beschwerde nicht offen ( BGE 120 III 107 E. 2 S. 108 f.). Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn Nichtigkeit vorläge. Dies wäre der Fall bei Verletzung von Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder in demjenigen eines am Betreibungsverfahren nicht beteiligten Dritten aufgestellt sind ( Art. 22 SchKG; BGE 115 III 24 E. 1 S. 26). Bei Art. 143 SchKG und Art.