Die Eintreibung des Zuschlagspreises beim Ersteigerer würde nämlich dem auf rasche Liquidation ge- oder verpfändeter Vermögenswerte gerichteten Grundgedanken des Schuldbetreibungsrechts widersprechen. 2.3 Durch die (vor Anhebung der Beschwerde erfolgte, wobei das Betreibungsamt in jenem Zeitpunkt die Zinsen noch nicht in Rechnung gestellt hatte) Zahlung des Restpreises - zum Zahlungsversprechen als Barzahlung s.u. - hat sich der Zweck, um dessentwillen die genannten Normen aufgestellt sind, verwirklicht. Da es Sinn und Zweck von Art. 143 SchKG und Art.