Damit soll zum einen ein Druckmittel, ein indirekter Zwang gegenüber dem Ersteigerer geschaffen werden, die akzeptierten Steigerungsbedingungen zu erfüllen; zum anderen soll ein einfaches und rasches Verfahren zur Hand sein, um die Liegenschaft erneut zu verwerten, wenn das Druckmittel nichts fruchtet und die Zahlung ausbleibt (Häusermann/Stöckli/Feuz, in: Kommentar zum SchKG, N. 2 zu Art. 143). Die Eintreibung des Zuschlagspreises beim Ersteigerer würde nämlich dem auf rasche Liquidation ge- oder verpfändeter Vermögenswerte gerichteten Grundgedanken des Schuldbetreibungsrechts widersprechen.