143 Abs. 1 SchKG und Art. 63 Abs. 1 VZG sehen vor, dass das Betreibungsamt den Zuschlag aufhebt und eine neue Versteigerung anordnet, wenn sich der Ersteigerer ohne Zustimmung der Beteiligten im Zahlungsverzug befindet und allfällig von ihm geleistete Sicherheiten nicht sofort liquidiert werden können. Damit soll zum einen ein Druckmittel, ein indirekter Zwang gegenüber dem Ersteigerer geschaffen werden, die akzeptierten Steigerungsbedingungen zu erfüllen;