2. 2.1 Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 ff. SchKG ist legitimiert, wer durch eine Verfügung eines Vollstreckungsorgans oder wegen einer Unterlassung einer solchen in seinen rechtlich geschützten oder tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung bzw. der Anordnung einer solchen hat ( BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 6 N. 24). 2.2 Art. 143 Abs. 1 SchKG und Art.