Vorliegend ist dies jedoch zulässig, weil er weder vor der unteren noch vor der oberen Aufsichtsbehörde, sondern erstmals vor dem Bundesgericht Gelegenheit hatte, Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel anzubringen (Art. 79 Abs. 1 OG). Aus diesem Grund ist auch das der Vernehmlassung beigelegte Schreiben der damaligen Betreibungsbeamtin, in welchem der geschilderte Sachverhalt bestätigt wird, zu den Akten zu erkennen.