Im Übrigen sei die Leistung eines Zahlungsversprechens der finanzierenden Bank üblich: Weil das Betreibungsamt vor der Eigentumsübertragung die Grundpfandsicherheiten nicht herausgeben und keine Bank vor Erhalt der Sicherheiten das ersteigerte Grundstück hypothezieren wolle, erfolge die Bezahlung im gegenseitigen Einvernehmen vorerst durch ein Zahlungsversprechen. Die Vernehmlassung des Ersteigerers äussert sich primär zum Sachverhalt. Vorliegend ist dies jedoch zulässig, weil er weder vor der unteren noch vor der oberen Aufsichtsbehörde, sondern erstmals vor dem Bundesgericht Gelegenheit hatte, Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel anzubringen (Art. 79 Abs. 1 OG).