Er habe sich auf diese Absprache verlassen und sehe nicht ein, weshalb dies nicht genügen solle. Indem das Betreibungsamt den Ersteigerer angewiesen habe, einstweilen noch keine Zahlung zu leisten, liegt gemäss den Ausführungen der Gläubigerbank nicht ein Schuldner-, sondern allenfalls ein Gläubigerverzug vor. Unter diesen Umständen gehe es nicht an, den Zuschlag nunmehr für ungültig zu erklären. Im Übrigen sei die Leistung eines Zahlungsversprechens der finanzierenden Bank üblich: