Schliesslich liege keine Barzahlung, sondern nur eine Bankgarantie vor. 1.3 Der Ersteigerer bringt in seiner Vernehmlassung vor, das Betreibungsamt mehrere Male angerufen und erklärt zu haben, er sei immer noch willens und in der Lage, den Kaufpreis zu bezahlen. Die seinerzeit zuständige Betreibungsbeamtin habe ihm jeweils ausgerichtet, er solle bis zur Erledigung der Beschwerden zuwarten. Ebenso sei zwischen der Bank C.________ und dem Betreibungsamt verabredet worden, dass einstweilen ein Zahlungsversprechen der Bank C.________ für die Erfüllung des Kaufpreises geleistet werde. Er habe sich auf diese Absprache verlassen und sehe nicht ein, weshalb dies nicht genügen solle.