136 und 143 SchKG, Art. 45 und 63 VZG sowie Ziff. 10 und 12 der Steigerungsbedingungen. Diese verlangten Restzahlung binnen 20 Tagen seit der Versteigerung, ansonsten der Zuschlag sofort aufzuheben und eine neue Steigerung anzusetzen sei, sofern nicht alle Beteiligten einer Verlängerung der Zahlungsfrist zustimmten. Vorliegend sei dies nicht geschehen und im Übrigen sei mit acht Monaten auch die maximale Stundungsfrist von sechs Monaten gemäss Art. 136 SchKG und Art. 45 VZG überschritten. Schliesslich liege keine Barzahlung, sondern nur eine Bankgarantie vor.